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Statuten
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1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Unter dem Namen UNIHOCKEY-CLUB DIETLIKON (nachfolgend UHCD genannt) besteht ein am 18. August 1983 gegründeter Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
Art. 2 Der UHCD ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 3 Der UHCD mit Sitz in Dietlikon bezweckt:
a) den Zusammenschluss von Unihockey-Freunden
b) die Ermöglichung der Teilnahme seiner Teams an Wettkämpfen und Meisterschaften
c) die Verbreitung des Unihockey-Sports
d) die Pflege guter Kameradschaft.
Art. 4 Das Vereinsjahr und das Rechnungsjahr dauern vom 1. Mai bis zum 30. April.
2. Mitgliedschaft des UHC Dietlikon
Art. 5 Der UHCD ist Mitglied des Schweizerischen Unihockey-Verbandes(SUHV) und dessen Liga- und Regionalverbänden, für die sich seine Teams qualifiziert haben.
Art. 6 Der UHCD ist Mitglied des Kantonal Zürcherischen Unihockey Verbandes (KZUV).
Art. 7 Der UHCD anerkennt die Statuten, Reglemente und Beschlüsse des SUHV, der International Floorball Föderation (IFF) und weiteren dem SUHV übergeordneten Institutionen als verbindlich.
3. Mitgliedschaft im UHC Dietlikon
Art. 8 Der UHCD besteht aus Aktivmitgliedern (Aktive und Junioren), Passivmitgliedern, Gönnern und Ehrenmitgliedern.
Art. 9 Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen Personen oben Gönner können auch juristische Personen sein. Sie können jedoch keine Mitgliedschaftsrechte erwerben.
Art. 10 Die Beitrittserklärung von Minderjährigen muss von einem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden.
Art. 11 Als Passivmitglieder können Freunde und Gönner aufgenommen werden, die gewillt sind. die Bestrebungen des UHCD zu fördern und einen jährlichen Beitrag zu entrichten. Der Beitrag wird von der GV festgesetzt.
Art. 12 Trainer und Vorstandsmitglieder gelten als Aktivmitglieder.
Art. 13 Personen, die sich in hervorragender Weise um den UHCD verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
4. Organisation
Art. 14 Die Organe des UHCD sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) zwei Rechnungsrevisoren
5. Generalversammlung
Art. 15 Art. 15 Die ordentliche GV findet jährlich im 2. Quartal zur Erledigung folgender Geschäfte statt:
a) Abnahme des Protokolls der letzten GV
b) Genehmigung des Jahresberichts des Präsidenten
c) Abnahme der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Revisorenberichts
d) Festlegung der Mitgliederbeiträge
e) Abnahme des Budgets
f) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
g) Allfällige Statutenrevision
h) Abstimmung über Anträge
i) Ernennungen und Auszeichnungen
Art. 16 Bis 28 Tage vor der GV sind Kandidaturen an den Vorstand einzureichen.
Art. 17 Die Mitglieder sind mindestens 21 Tage vor dem festgesetzten Datum schriftlich zur GV einzuladen. In der Einladung müssen Traktandenliste, Jahresbericht. Kandidaturen für den Vorstand sowie in einer Beilage allfällige Anträge des Vorstandes betreffend Statutenänderungen enthalten sein. Aus der Aufstellung der Kandidaten muss die vorgesehene Aufgabenverteilung ersichtlich sein.
Art. 18 Allfällige Anträge aus Mitgliederkreisen müssen spätestens 10 Tage vor der GV dem Präsidenten schriftlich eingereicht werden. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
Art. 19 Stimm- und wahlberechtigt sind Aktivmitglieder(mit ergänzender Bestimmung von Artikel 32). Bei Stimmengleichheit hat der Präsident Stichentscheid. Wahlen und Abstimmungen erfolgen in der Regel offen, sofern nicht mindestens von einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten die geheime Durchführung verlangt wird.
Art. 20 Eine ausserordentliche GV findet zur Erledigung dringender Geschäfte statt, wenn
a) der Vorstand die Einberufung als notwendig erachtet oder
b) die Einberufung durch mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich verlangt wird. Der Vorstand hat die ausserordentliche GV innerhalb von 30 Tagen nach deren Einberufung durchzuführen.
6. Der Vorstand
Art. 21 Die GV wählt jedes Jahr den Vorstand, bestehend aus 5-7 Personen. Während der Amtszeit entstehende Vakanzen können vom Vorstand in eigener Kompetenz für den Rest der Amtszeit neu besetzt werden.
Art. 22 Der Vorstand führt alle Geschäfte des Vereins, soweit dafür nicht nach Art. 60 ff. ZGB oder nach Statuten ausdrücklich die GV zuständig ist.
Art. 23 Der Vorstand beschliesst über sämtliche Ausgaben im Rahmen des von der GV genehmigten Budgets.
Art. 24 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit des Vorstandes anwesend ist. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident Stichentscheid.
Art. 25 Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift zu zweien. Für Erfüllungsgeschäfte sind der Kassier und der Präsident einzeln zeichnungsberechtigt.
Art. 26 Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf die Vergütung der effektiven, mit der Ausübung ihrer Pflichten verbundenen Spesen und auf eine jährlich von der GV festzulegende Entschädigung. Sie sind vom Mitgliederbeitrag befreit.
7. Rechnungsrevisoren
Art. 27 Die zwei Rechnungsrevisoren werden von der GV für eine Amtsperiode gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Art. 28 Die Rechnungsrevisoren überprüfen anhand der Belege einmal jährlich die Vereinsbuchführung und erstatten der GV schriftlich Bericht.
8. Vereinsfinanzen
Art. 29 Für die Verbindlichkeit des UHCD haftet nur sein Vermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 30 Der Verein kann für Bussen. die ihm aufgrund groben Verschuldens eines seiner Mitglieder auferlegt werden, auf dieses Rückgriff nehmen.
9. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Art. 31 Die Mitglieder besitzen das volle Mitverwaltungsrecht im Rahmen der statutarischen Befugnisse.
Art. 32 Ab dem 16. Geburtstag besitzen die Mitglieder das aktive und passive Stimm- und Wahlrecht. Bei nicht 16-jährigen Mitgliedern kann ein gesetzlicher Vertreter das Stimm- und Wahlrecht ausüben.
Art. 33 Aktive und Junioren sind berechtigt, am Spiel- und Trainingsbetrieb teilzunehmen. Ein Anspruch auf einen Einsatz in einem vom Team bestrittenen Wettkampf besteht nicht.
Art. 34 Wer sich dem Verein als Trainer oder Schiedsrichter zur Verfügung stellt, bezahlt nur die Gebühren für die Spielerlizenz.
Art. 35 Die Mitglieder sind zur Einhaltung der Statuten, Reglemente, Beschlüsse und Weisungen des UHCD und der ihm übergestellten Organisationen verpflichtet.
Art. 36 Die Mitglieder haben alles zu unterlassen, was den Interessen und dem Ansehen des Vereins nachteilig sein kann.
Art. 37 Die Mitglieder sind verpflichtet, obligatorische Vereinsanlässe zu besuchen. Absenzen sind rechtzeitig zu entschuldigen, ansonsten der Vorstand eine Busse von Fr. 50.– erheben kann.
Art. 38 Die Aktivmitglieder haben den an der GV festgelegten Mitgliederbeitrag bis spätestens 10, Juli zu entrichten. Bei Nichterfüllung dieser Pflicht ist der Vorstand befugt, eine Busse zu erheben und auf das Lösen einer Spielerlizenz zu verzichten.
Art. 39 Die Aktivmitglieder können zur Mitarbeit an Turnieren, Meisterschaftsrunden und Sonderaktionen des Vereins aufgefordert werden.
10. Vereinsaustritt
Art. 40 Der Austritt aus dem Verein kann erfolgen durch:
a) schriftliche Anzeige an den Vorstand bis spätestens 14 Tage (Datum des Poststempels) vor der ordentlichen GV
b) Streichung wegen Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages
Art. 41 Der Vorstand ist befugt, ein Mitglied wegen Vereinsinteressen zuwiderlaufenden Verhaltens auszuschliessen. Ein diesbezüglicher Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
11. Statutenrevision/Auflösung des Vereins
Art. 42 Zu einer Statutenrevision bedarf es der 2/3-Mehrheit der an der GV anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Art. 43 Über die Auflösung des Vereins und über die Verwendung des Vereinsvermögens kann nur die 3/4-Mehrheit der an der GV anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschliessen.
12. Weitere Bestimmungen
Art. 44 Der UHCD besitzt keine Unfallversicherung für seine Mitglieder.
Art. 45 Jedem Mitglied wird ein Exemplar der Statuten ausgehändigt. Mit der Entgegennahme werden sie für das Mitglied rechtsverbindlich.
Art. 46 Diese Statuten treten nach ihrer Genehmigung durch die ordentliche GV vom 2. Juni 1994 in Kraft. Sie ersetzen alle früheren Statuten und GV-Beschlüsse mit statutarischer Wirkung.
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